Anerkennungsgesetz
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Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse

Das Anerkennungsgesetz schafft erstmalig einen allgemeinen Rechtsanspruch auf ein Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren, unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder Herkunft des Antragstellers. Ausschlaggebend sind nur der Inhalt und die Qualität der beruflichen Qualifikation des Antragstellers. Die Handwerkskammer für Unterfranken ist dann zuständige Stelle, wenn Sie Ihren Wohnsitz in Unterfranken haben oder künftig dort arbeiten möchten.

Auf dieser Seite haben wir Informationen für Antragsteller/innen sowie Betriebe, die ausländische Fachkräfte beschäftigen möchten, zusammengefasst.

Was müssen Sie für eine Gleichwertigkeitsfeststellung tun?

Vereinbaren Sie einen persönlichen Beratungstermin

Wir empfehlen Ihnen, vorab einen Beratungstermin zu vereinbaren.

Sie erreichen uns telefonisch unter 0931 309 08 - 1194 oder per E-Mail an anerkennung@hwk-ufr.de.

Bitte bringen Sie folgende Unterlagen zur Beratung mit:

  • Ausweis oder Pass
  • Nachweis über Ihren ausländischen Berufsabschluss in deutscher Sprache
  • Arbeitszeugnisse in deutscher Sprache
  • Tabellarische Auflistung Ihrer beruflichen Erfahrungen, Tätigkeiten und Fortbildungen in deutscher Sprache

Bitte beachten Sie, dass Ihre Unterlagen von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellt sein müssen.

Stellen Sie einen Antrag auf eine Gleichwertigkeitsfeststellung

Zum Start des Verfahrens müssen Sie einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung stellen. Dies ist auch im Anschluss an unsere Beratung möglich. Das Antragsformular finden Sie hier.

Wie läuft die Gleichwertigkeitsfeststellung ab?

Wir stellen fest, ob wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und dem deutschen Berufsabschluss bestehen.

Was erhalten Sie am Ende des Verfahrens?

Sie erhalten am Ende einen Bescheid über das Ergebnis des Verfahrens. Ein deutsches Prüfungszeugnis wird nicht verliehen. Dieses erhält man nur nach dem erfolgreichen Absolvieren einer deutschen Gesellen- oder Meisterprüfung.

Was kostet das Verfahren?

  • Das Verfahren ist gebührenpflichtig, die Kosten sind von Ihnen zu tragen.
  • Für die Durchführung der Gleichwertigkeitsprüfung und die Erstellung des Bescheides ist ein Gebührenrahmen von 100 bis 600 Euro in der Gebührenordnung der Handwerkskammer festgelegt.
  • Soweit neben der Überprüfung schriftlicher Nachweise eine Qualifikationsanalyse erforderlich ist, werden die dadurch entstehenden Kosten als Auslagen zusätzlich in Rechnung gestellt.


Wie können Sie als Handwerksunternehmen ausländische Fachkräfte anwerben?

Auf dem Portal der Bundesregierung www.make-it-in-germany.de bekommen Sie zum Beispiel Tipps, wie Sie internationale Fachkräfte gewinnen und in Ihren Betrieb integrieren können. Außerdem berichten Betriebe in Praxisbeispielen über ihre Erfahrungen.

Die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung der Agentur für Arbeit ZAV bietet in Zusammenarbeit mit der jeweiligen Agentur für Arbeit Unterstützung bei der Personalsuche. Aufgrund ihres Bewerberpools von Fachkräften aus dem Ausland sowie ihrer engen Kooperation innerhalb des EURES-Netzwerks mit den Partnerverwaltungen in den jeweiligen Ländern, kann sie zwischen Fachkraft und Unternehmen vermitteln. Zusätzlich gibt die ZAV Auskunft darüber, in welchen Bereichen in Deutschland Fachkräftemangel herrscht.



Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
amh-online.de

Informationen für Betriebe

Für Unternehmerinnen und Unternehmer hat das Projekt "Unternehmen Berufsanerkennung" Antworten auf alle wichtigen Fragen rund um die Berufsanerkennung und die betriebliche Anerkennungsförderung zusammengestellt und eine Schritt-für-Schritt-Checkliste für die praktische Umsetzung der betrieblichen Anerkennungsförderung entwickelt:

 Unternehmen Berufsanerkennung: Fragen und Antworten (Broschüre)

 Unternehmen Berufsanerkennung: Checkliste für die Umsetzungspraxis

Grafik: So funktioniert die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation

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Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Worum geht es?

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz trat am 1. März 2020 in Kraft und regelt eine gezielte Einwanderung in den deutschen Arbeitsmarkt. Durch das Gesetz können Fachkräfte mit beruflicher, nicht-akademischer Ausbildung zu Arbeitszwecken leichter nach Deutschland einwandern. Bereits bestehende Regelungen für Fachkräfte mit Hochschulabschluss werden fortgeführt und teilweise weiter erleichtert.

Was ist neu?

Zu den wesentlichen Neuerungen aufgrund des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes gehören:

  • ein einheitlicher Fachkräftebegriff, der Hochschulabsolventen und Beschäftigte mit qualifizierter Berufsausbildung umfasst,
  • Verzicht auf eine Vorrangprüfung,
  • Wegfall der Begrenzung auf Mangelberufe,
  • Möglichkeit für Fachkräfte mit qualifizierter Berufsausbildung für eine befristete Zeit zur Arbeitsplatzsuche nach Deutschland zu kommen,
  • bei Vorliegen eines geprüften ausländischen Abschlusses verbesserte Möglichkeiten zum Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen im Inland. Ziel ist die volle  Anerkennung von beruflichen Qualifikationen,
  • Verfahrensvereinfachungen durch eine Bündelung der Zuständigkeiten bei zentralen Ausländerbehörden


Weiterführende Informationen:

Möglichkeiten der Fachkräfteeinwanderung - Das sollten Arbeitgeber wissen

Grafik - Das beschleunigte Fachkräfteverfahren

 

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Ansprechpartnerin

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:

 

Mara Röllinger

Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (BQFG) / Anpassungsqualifizierungen, Projekt KOM+AN im Handwerk (Unterfranken)

Tel. 0931 30908-1194

Fax 0931 30908-1694

m.roellinger--at--hwk-ufr.de