Neue Regelungen im Gerüstbau
Eine Gesetzesänderung führt ab dem 1. Juli 2024 zu einer Einschränkung beim Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten für Betriebe, die nicht mit dem Gerüstbauer-Handwerk in der Handwerksrolle
eingetragen sind. Der Gerüstbau wurde 1998 in die Liste der zulassungspflichtigen Handwerke (Anlage A) aufgenommen. Im sogenannten Übergangsgesetz wurde es aber 22 Handwerken erlaubt, umfassende Tätigkeiten des Gerüstbauerhandwerks auszuüben. Darunter fielen unter anderem viele
Bau- und Ausbaugewerke sowie beispielsweise Maler und Lackierer, Steinmetze oder Stuckateure. Das Gerüstbauer-Handwerk sollte damit aber nicht gänzlich freigegeben werden. Deshalb treten mit der 5. Novellierung der Handwerksordnung (HwO) Mitte des Jahres Neuerungen in Kraft. Die Neuerungen erlauben das Aufstellen von Gerüsten ohne Eintragung in die Handwerksrolle grundsätzlich nur noch im Zusammenhang mit der eigenen Leistungserbringung. Wer ab dem 1. Juli Leistungen des Gerüstbauerhandwerks außerhalb der eigentlichen handwerklichen Tätigkeit anbieten möchte, muss grundsätzlich mit dem Gerüstbauer-Handwerk in der Handwerksrolle eingetragen sein, evtl. kommt aber eine Ausübungsberechtigung in Betracht.